• Abfallbeauftragter gemäß § 59 - 60 KrWG
  • Beratung in
  • Rohstoffhandel mit FE-Schrotte & NE-Metalle
  • Industriedemontage

BETRIEBSBEAUF­TRAGTER FÜR ABFALL / ABFALL­BEAUF­TRAGTER GEMÄß §§ 59 - 60 (KRWG) KREIS­LAUF­WIRTSCHAFTS­GESETZ

Der Betriebsbeauftragte für Abfall (Abfallbeauftragte) hat die Aufgabe, die abfallrechtlichen Anforderungen und Vorgaben im Unternehmen sicherzustellen. Wir beraten und unterstützen die Betreiber von Anlagen, in denen Abfälle erzeugt und/oder entsorgt werden, bei der Vermeidung, sowie Verwertung und Beseitigung der Abfälle.

WELCHE AUFGABEN ÜBERNEHMEN WIR FÜR SIE?

  • Überwachung der Entsorgungswege von der Entstehung oder Anlieferung der Abfälle bis hin zur Verwertung oder Beseitigung
  • Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Zusammenhang mit der Abfallentstehung und Entsorgung
  • Aufklärung der Mitarbeiter über mögliche schädliche Umweltauswirkungen und den richtigen Umgang mit Abfällen
  • Entwicklung von Vorschlägen und Einführung von Maßnahmen zur Abfallverminderung
  • Auf die Verbesserung des Verfahrens bei Anlagen hinwirken, in denen Abfälle verwertet oder beseitigt werden
  • Erstellung eines Jahresberichtes über getroffene und beabsichtigte Maßnahmen in Zusammenhang mit der Abfallentstehung und Entsorgung

DIE PFLICHTEN DES ABFALLBEAUFTRAGTEN

  • Kontrolle über die Einhaltung abfallrechtlicher Vorschriften
  • Information der Betriebsangehörigen über die Belange der Vermeidung und Bewirtschaftung von Abfällen
  • Abgabe von Stellungnahmen zu Investitionsentscheidungen und Vorschläge zur Einführung umweltfreundlicher und abfallarmer Verfahren sowie zur Herstellung umweltfreundlicher und abfallarmer Erzeugnisse
  • Erstellung eines jährlichen, schriftlichen Berichtes an den zur Bestellung Verpflichteten über die nach § 60 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen,
  • Optimierungspotenziale bei Abfällen: Reduzierung von Entsorgungskosten durch Methoden zur kostenoptimalen Abfallwirtschaft